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| Geschrieben am 07.09.2023 um 12:58 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von hal9000 am 07.09.2023 um 13:14 Uhr ]
Hal.lo,
das sind doch rollende Molotow-Cocktails und Brandbomben diese E-Autos! Kann auch net verstrehen, dass diese Gefahrgut-Pakete in Parkhäusern abgestellt werden dürfen.
Unsere WEG hat deshalb schon vor einiger Zeit mit ganz überwiegender Meheheit beschlossen, kein Abstellen von E-Autos in der Tiefgagarage zuzulassen und natürlich auch dort keinen Ladestromanschluss zu legen. Nicht einmal E-Bikes dürfen in den Kellern abgstellt werden - die Steckdosen dort sind auch zentral abgeklemmt worden.
In meiner privaten Garage ist zwar ein CEE-Starkstromanschluss (3 Phasen mit 3 Sicherungen im Hauptverteiler), aber den werde ich sicher nicht für ein E-Auto verwenden - der ist seit 15 Jahren unbenutzt an der Wand und wird es wohl auch bleiben. Keine Ahnung, warum der Voreigentümer des Hauses den damals in den 80ern hat installieren lassen?
--
Herzliche Grüße!
Hal
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User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 07.09.2023 um 13:25 Uhr  
| Hi Hal,
damit kommt die WEG nicht durch, sofern ein Eigentümer darauf besteht.
Gruß
Frank
Recht auf Wallbox in der Tiefgarage
Dafür sorgt das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Auf dessen Basis kann jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer die Genehmigung für den Einbau einer Ladevorrichtung am Stellplatz in der Tiefgarage oder auf dem Gelände der Wohnanlage verlangen.
...
Denn seit dem 1. Dezember 2020 können Vermieter und die Eigentümerversammlung den Einbau einer Wallbox nicht mehr grundlos ablehnen. Somit besteht für jeden das Recht auf eine private Lademöglichkeit. Egal, ob Mieter oder beispielsweise als Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
und
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf die Nutzung einer Tiefgarage durch Elektroautos nicht generell untersagen. Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden in einem Urteil vom 4. Februar 2022 und gab damit einer Eigentümerin recht. Der entsprechende WEG-Beschluss verstoße "gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung", hieß es zur Begründung (Az.: 92 C 2541/21). Denn damit laufe der "nicht abdingbare" Rechtsanspruch auf eine Lademöglichkeit, der seit 1. Dezember 2020 besteht, ins Leere.
Im konkreten Fall wollte der Mieter eines Stellplatzes sein Plugin-Hybrid-Fahrzeug in der Tiefgarage parken. In einem Beschluss vom August 2021 untersagte die WEG jedoch "bis auf Weiteres" das Abstellen von Elektroautos in der Garage. Dies wurde unter anderem mit dem Brandschutz begründet: "Komme es zu einem Brand, sei die Dauer des Brandverlaufs länger als bei einem Benzinbrand. Hinzu komme, dass ein Brand einer solchen Batterie - im Gegensatz zu einem Benzinbrand - nicht mit Löschschaum gelöscht werden könne."
Weiter hieß es: "Ein Elektrofahrzeug müsse im Brandfall durch die Feuerwehr in einen Container gezogen werden, um dort auszubrennen. Das Hineinfahren mit einem solchen Container sei in der Tiefgarage des Anwesens nicht möglich. Somit müsste in einem Brandfall das Elektroauto in der Tiefgarage ausbrennen, was eine nicht hinzunehmende Gefahr für das Gemeinschaftseigentum darstelle."
WEG-Reform werde unterlaufen
Diese Argumentation ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Denn durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes besteht ein Rechtsanspruch auf die Installation einer Lademöglichkeit. Durch ein Parkverbot könnte diese Ladestelle jedoch nicht genutzt werden. Damit verstoße der Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die "Triebfeder" der Reform war, heißt es unter Berufung auf juristische Literatur.
--
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User seit 12.09.2021
| Geschrieben am 07.09.2023 um 15:05 Uhr  
| hal9000 schrieb:
In meiner privaten Garage ist zwar ein CEE-Starkstromanschluss [...] Keine Ahnung, warum der Voreigentümer des Hauses den damals in den 80ern hat installieren lassen?
Kann ich Dir erklären: "Haben" ist besser als "brauchen". Im Zweifelsfall könntest Du an der Steckdose Dein Batterieladegerät für die Blei- oder Ca/Ca-Autobatterie laden, das ist doch auch was.
Aber wie Frank schon sagte: Wenn ein Eigentümer oder Mieter auf seine E-Karre besteht, wird die WEG-Entscheidung leider keinen Bestand haben.
Daniel
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| Geschrieben am 07.09.2023 um 15:34 Uhr  
|
Aber wie Frank schon sagte: Wenn ein Eigentümer oder Mieter auf seine E-Karre besteht, wird die WEG-Entscheidung leider keinen Bestand haben.
Daniel
Genauso ist es. Hatten gestern bei unserer WET Versammlung eine erbitterte Streiterei, da ein Eigentümer die Genehmigung der Installation einer Wallbox in der Tiefgarage beantragen wollte. Die Mehrheit wollte das ablehnen.
Er braucht keine Genehmigung der Eigentümer, da ihm rechtlich zusteht jederzeit eine Wallbox vorschriftsmäßig installieren zu lassen.
Ein Rechtsanwalt, der in anderer Sache dabei war hat dies bestätigt.
LG Claus
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| Geschrieben am 07.09.2023 um 15:41 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von zermanik am 07.09.2023 um 15:43 Uhr ]
Aber dann kann der Überwiegende Teil der WEG in der Beschlussfassung zur Wallbox den Passus aufnehmen, worin alle Risiken dem Benutzer obliegen.
Und dann hat er wohl seinen Willen bekommen , jedoch sieht die Sache für ihn nicht mehr so gut aus.
--
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| Geschrieben am 07.09.2023 um 15:57 Uhr  
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zermanik schrieb:
Aber dann kann der Überwiegende Teil der WEG in der Beschlussfassung zur Wallbox den Passus aufnehmen, worin alle Risiken dem Benutzer obliegen.
Und dann hat er wohl seinen Willen bekommen , jedoch sieht die Sache für ihn nicht mehr so gut aus.
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Ist doch eh so dass der Eigentümer oder ggf. Betreiber dafür haftet.
Nur wenn die WEG das als Gemeinschaftseigentum anschafft, ist der Einzelne aus dem Schneider!
Gruß
Frank
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